- Für neue Aufträge kannst du deine Preise jederzeit frei festlegen, eine Begründung ist rechtlich nicht nötig.
- Angenommene Angebote und laufende Verträge sind bindend. Nachträglich erhöhen geht nur mit wirksamer Klausel oder Zustimmung des Kunden.
- Gegenüber Privatkunden sind Preiserhöhungsklauseln in AGB für Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss unwirksam.
- Kündige Erhöhungen früh an, nenne einen festen Stichtag und erkläre kurz die Gründe.
Inhalt dieses Ratgebers
Der Grundsatz: neue Preise für neue Aufträge
Deine Preise für künftige Aufträge legst du frei fest. Du brauchst keine Genehmigung und keine Begründung. Wichtig ist nur, dass du gegenüber Privatkunden Endpreise inklusive Umsatzsteuer angibst, zum Beispiel in einer Preisliste oder auf der Website.
Anders sieht es bei bestehenden Vereinbarungen aus. Was vereinbart ist, gilt. Das betrifft vor allem drei Fälle:
| Situation | Kannst du erhöhen? |
|---|---|
| Angebot verschickt, noch nicht angenommen, Bindefrist läuft | Nein, während der Bindefrist bist du gebunden |
| Angebot verschickt, Bindefrist abgelaufen | Ja, du kannst ein neues Angebot schicken |
| Auftrag angenommen, Festpreis oder Einheitspreise vereinbart | Nur mit wirksamer Preisklausel oder Zustimmung |
| Laufender Rahmen- oder Wartungsvertrag | Nur mit Anpassungsklausel, Zustimmung oder nach Kündigung |
| Abrechnung nach Stundensatz ohne feste Vereinbarung | Für künftige Einsätze nach rechtzeitiger Ankündigung |
Stundensätze anpassen
Der Stundensatz ist die Größe, die Kunden am stärksten wahrnehmen. Rechne ihn mindestens einmal im Jahr neu durch: Lohnkosten mit Nebenkosten, unproduktive Zeiten, Fahrzeuge, Werkzeug, Versicherungen, Büro und ein angemessener Gewinn. Tarifabschlüsse und steigende Sozialabgaben sind gute Anlässe.
Viele Betriebe erhöhen lieber regelmäßig in kleinen Schritten als alle paar Jahre in einem großen Sprung. Das ist für Kunden leichter nachzuvollziehen und für dich leichter zu erklären.
Zum Stichtag gehört eine klare Regel, welcher Preis gilt:
- Für Aufträge, die vor dem Stichtag angenommen wurden, gelten die alten Preise.
- Für Aufträge ab dem Stichtag gelten die neuen Preise.
- Für Angebote, die noch in der Bindefrist sind, gelten die Preise aus dem Angebot.
Materialpreisgleitklausel
Bei Aufträgen mit langer Laufzeit oder stark schwankenden Materialpreisen, etwa Stahl, Kupfer oder Holz, kann eine Preisgleitklausel sinnvoll sein. Sie regelt vorab, wie sich der Preis ändert, wenn sich bestimmte Kosten ändern. Öffentliche Auftraggeber verwenden dafür eigene Stoffpreisgleitklauseln mit Bezug auf amtliche Preisindizes.
Damit eine solche Klausel hält, sollte sie:
- vor Vertragsschluss vereinbart sein, nicht erst nachgeschoben werden,
- sich auf einen objektiven Maßstab beziehen, etwa einen Index des Statistischen Bundesamts,
- nur den betroffenen Materialanteil anpassen, nicht den ganzen Preis,
- in beide Richtungen wirken, also auch Preissenkungen weitergeben,
- für den Kunden verständlich sein.
Für kleinere Aufträge ist eine Gleitklausel meist zu aufwendig. Hier helfen kurze Bindefristen und ein zeitnaher Ausführungstermin mehr.
So kommunizierst du die Erhöhung
- Früh: Einige Wochen vor dem Stichtag, nicht mit der nächsten Rechnung.
- Konkret: Alter und neuer Stundensatz, Stichtag, betroffene Leistungen.
- Kurz begründet: Ein oder zwei Sätze zu den Gründen, ohne zu jammern.
- Verlässlich: Sag, was für bereits erteilte Aufträge gilt.
- Persönlich bei wichtigen Kunden: Großen Stammkunden und Hausverwaltungen lieber vorher kurz am Telefon Bescheid geben.
Formulierungsbeispiele
E-Mail oder Brief an Stammkunden:
Sehr geehrte/r Name,
vielen Dank für die gute Zusammenarbeit. Wir möchten Sie frühzeitig informieren, dass wir unsere Preise zum 01.01.2027 anpassen. Der Stundensatz für Gesellen steigt dann von 62,00 € auf 66,00 € netto, für Meister von 72,00 € auf 77,00 € netto. Grund sind vor allem gestiegene Lohn- und Materialkosten.
Für Aufträge, die Sie uns vor dem Stichtag erteilen, und für Angebote in der Bindefrist gelten selbstverständlich die bisherigen Preise.
Bei Fragen melden Sie sich gern direkt bei mir.
Hinweis bei abgelaufenem Angebot:
Unser Angebot vom Datum war bis zum Datum gültig. Da sich die Material- und Lohnkosten seitdem verändert haben, senden wir Ihnen anbei ein aktualisiertes Angebot. Die Leistungen sind unverändert, der Gesamtpreis beträgt jetzt Betrag € brutto.
Anpassung beim Wartungsvertrag mit Klausel:
Gemäß § X unseres Wartungsvertrags vom Datum passen wir die Wartungspauschale zum Datum an. Sie beträgt dann Betrag € brutto pro Jahr statt bisher Betrag €. Die Berechnung finden Sie in der Anlage.
Wenn Kunden nachfragen oder widersprechen
Die meisten Kunden nehmen eine gut begründete, maßvolle Erhöhung ohne Diskussion hin. Kommt doch eine Rückfrage, hilft eine ruhige, sachliche Antwort mehr als ein Rabatt aus Reflex.
- Zuhören: Oft geht es gar nicht um den Preis, sondern um Planbarkeit, etwa bei Hausverwaltungen mit festem Budget.
- Leistung zeigen: Erinnere an das, was der Kunde bekommt, zum Beispiel feste Ansprechpartner, schnelle Termine oder saubere Dokumentation.
- Alternativen statt Nachlass: Ein anderer Leistungsumfang, gebündelte Termine oder ein späterer Stichtag für einen großen Stammkunden sind oft besser als ein pauschaler Rabatt.
- Konsequent bleiben: Wer bei jedem Widerspruch nachgibt, macht die Erhöhung für alle anderen unglaubwürdig.
Verlierst du einzelne Kunden, die nur über den Preis kaufen, ist das nicht automatisch ein Schaden. Wichtig ist, dass die Aufträge, die bleiben, sich für den Betrieb rechnen.
Typische Fehler
- Neue Preise einfach in die nächste Rechnung schreiben, ohne Ankündigung
- Laufende Festpreisaufträge nachträglich erhöhen
- Angebote ohne Bindefrist verschicken
- Preisklauseln aus dem Internet kopieren, ohne sie zu prüfen
- Jahrelang nicht erhöhen und dann auf einmal um 20 % oder mehr
Häufige Fragen
Wie früh sollte ich eine Preiserhöhung ankündigen?
Eine gesetzliche Frist für neue Aufträge gibt es nicht. Üblich und kundenfreundlich sind vier bis acht Wochen vor dem Stichtag. Stammkunden und Hausverwaltungen planen oft im Voraus und sind für einen frühen Hinweis dankbar.
Muss ich die Preiserhöhung begründen?
Rechtlich nicht, wenn es um neue Aufträge geht. Eine kurze, ehrliche Begründung wie gestiegene Lohn- und Materialkosten schafft aber Verständnis. Konkrete Zahlen musst du nicht offenlegen.
Kann ich bei einem Festpreis nachträglich mehr verlangen, weil das Material teurer geworden ist?
In der Regel nein. Das Risiko von Preissteigerungen liegt beim Festpreis bei dir. Nur in extremen Ausnahmefällen kommt eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Darauf solltest du nicht bauen. Besser: kurze Bindefristen und bei langen Aufträgen eine Preisgleitklausel.
Was gilt bei Wartungsverträgen?
Wartungsverträge laufen oft über Jahre. Eine Preiserhöhung ist nur möglich, wenn der Vertrag eine wirksame Anpassungsklausel enthält oder der Kunde zustimmt. Fehlt beides, bleibt meist nur, den Vertrag fristgerecht zu kündigen und zu neuen Preisen anzubieten.
Stand: 27.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall wende dich an deine Steuerberatung oder Handwerkskammer.

