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Nachtrag schreiben als Handwerker: Zusatzleistungen richtig anmelden und abrechnen

Kaum ein Auftrag läuft genau wie geplant. Der Kunde will doch andere Fliesen, hinter der Verkleidung steckt eine marode Leitung, die Wand ist nicht tragfähig. Jede dieser Änderungen kostet Geld, und ohne sauberen Nachtrag bleibt es oft an dir hängen. Hier steht, welche Regeln gelten und wie du Nachträge so schreibst, dass sie bezahlt werden.

Aktualisiert am 9 Min. LesezeitRedaktion Handwerk Ratgeber
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Nachtrag regelt die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten sind.
  • Beim Bauvertrag nach BGB kann der Kunde Änderungen verlangen und nach 30 Tagen ohne Einigung auch anordnen (§ 650b BGB).
  • Bei VOB/B-Verträgen muss eine zusätzliche Leistung vor Beginn der Ausführung angekündigt werden, sonst ist der Vergütungsanspruch gefährdet.
  • Der sicherste Weg: Nachtrag schriftlich anbieten, Auftrag in Textform einholen, erst dann ausführen.
Inhalt dieses Ratgebers
  1. Was ist ein Nachtrag?
  2. Nachträge beim Bauvertrag nach BGB
  3. Nachträge beim VOB/B-Vertrag
  4. So gehst du Schritt für Schritt vor
  5. Beweissicherung
  6. Muster-Textbausteine
  7. Typische Fehler
  8. Häufige Fragen

Was ist ein Nachtrag?

Ein Nachtrag ist die Vereinbarung über eine Leistung, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten oder anders beschrieben war, und über den Preis dafür. In der Regel beginnt es mit einem Nachtragsangebot von dir. Stimmt der Kunde zu, wird es Teil des Vertrags.

Man unterscheidet grob zwei Fälle:

  • Geänderte Leistung: Etwas, das im Vertrag steht, wird anders ausgeführt. Zum Beispiel größere Fliesen, eine andere Dämmstärke, ein anderer Leitungsweg.
  • Zusätzliche Leistung: Etwas kommt neu hinzu. Zum Beispiel eine zusätzliche Steckdose, der Austausch einer maroden Leitung, eine weitere Wand.

Keine Nachträge sind reine Mengenmehrungen im Einheitspreisvertrag. Wird bei gleicher Leistung einfach mehr gebraucht, rechnest du die tatsächliche Menge über das Aufmaß ab.

Nachträge beim Bauvertrag nach BGB

Seit 2018 enthält das BGB eigene Regeln für den Bauvertrag. Gemeint sind Verträge über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks und über Instandhaltungsarbeiten, die für das Bauwerk wesentlich sind. Für reine Reparaturen an beweglichen Sachen gelten diese Regeln nicht.

Nach § 650b BGB läuft ein Nachtrag so ab:

  1. Der Kunde verlangt eine Änderung. Das kann eine Änderung des vereinbarten Ergebnisses sein oder eine Änderung, die nötig ist, um das Ergebnis überhaupt zu erreichen.
  2. Beide Seiten sollen sich über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung einigen. Du bist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung abzugeben. Bei gewünschten Änderungen gilt das nur, wenn dir die Ausführung zumutbar ist.
  3. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Kunde die Änderung in Textform anordnen. Du musst sie dann in der Regel ausführen.

Die Vergütung für die angeordnete Leistung richtet sich nach § 650c BGB: tatsächlich erforderliche Mehr- oder Minderkosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Für Abschlagsrechnungen kannst du grundsätzlich 80 % der in deinem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn ihr euch nicht anders geeinigt habt.

30 Tage sind langAuf der Baustelle kann niemand einen Monat warten. In der Praxis ist deshalb eine schnelle Einigung in Textform der Normalfall. Die gesetzliche Frist ist eher das Sicherheitsnetz, wenn es hakt.

Nachträge beim VOB/B-Vertrag

Ist die VOB/B vereinbart, gelten eigene Regeln. Der Auftraggeber darf nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B Änderungen des Bauentwurfs anordnen und zusätzliche Leistungen verlangen, die zur Ausführung nötig sind. Die Vergütung ergibt sich aus § 2 VOB/B:

RegelFallWas du tun musst
§ 2 Abs. 5 VOB/BGeänderte Leistung, die Preisgrundlagen ändern sichNeuen Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten vereinbaren, möglichst vor der Ausführung
§ 2 Abs. 6 VOB/BZusätzliche Leistung, die im Vertrag nicht vorgesehen warDen Anspruch auf Vergütung vor Beginn der Ausführung ankündigen
§ 2 Abs. 8 VOB/BLeistung ohne AuftragGrundsätzlich keine Vergütung, außer Anerkennung oder notwendige Leistung mit unverzüglicher Anzeige
Ankündigung nicht vergessenBei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B ist die Ankündigung vor Ausführungsbeginn entscheidend. Wer erst ausführt und dann abrechnet, riskiert, dass der Auftraggeber die Zahlung verweigert. Eine kurze E-Mail vor Arbeitsbeginn reicht oft schon.

So gehst du Schritt für Schritt vor

  1. Erkennen: Sobald klar ist, dass etwas vom Vertrag abweicht, nicht einfach weiterarbeiten.
  2. Ankündigen: Den Kunden sofort informieren, am besten per E-Mail, und darauf hinweisen, dass Mehrkosten entstehen.
  3. Dokumentieren: Fotos vom Zustand, kurze Beschreibung, Datum. Bei verdeckten Mängeln unbedingt vor dem Öffnen und danach.
  4. Anbieten: Ein Nachtragsangebot mit Bezug auf den Hauptauftrag und nachvollziehbarer Kalkulation schicken.
  5. Beauftragen lassen: Zustimmung in Textform einholen, also per E-Mail, Brief oder unterschriebenem Angebot.
  6. Ausführen und abrechnen: Den Nachtrag in der Rechnung als eigene Position mit Nachtragsnummer aufführen.

Beweissicherung

Streit über Nachträge entsteht meist Wochen später, wenn die Schlussrechnung kommt. Dann zählt, was du belegen kannst:

  • Fotos mit Datum, idealerweise mit Maßband oder Übersichtsaufnahme
  • Einträge im Bautagebuch mit Datum, Anwesenden und Anordnung
  • E-Mails oder Nachrichten, in denen der Kunde die Änderung wünscht oder bestätigt
  • Stundenzettel, die den Nachtrag gesondert ausweisen
  • Lieferscheine für zusätzliches Material

Mündliche Anordnungen auf der Baustelle solltest du noch am selben Tag schriftlich bestätigen. Widerspricht der Kunde nicht, hast du zumindest ein starkes Indiz.

Muster-Textbausteine

Ankündigung von Mehrkosten:

Sehr geehrte/r Name,

bei den Arbeiten am Bauvorhaben haben wir heute festgestellt, dass kurze Beschreibung, z. B. die vorhandene Wasserleitung korrodiert ist. Diese Leistung ist im Auftrag vom Datum nicht enthalten. Wir kündigen hiermit an, dass dafür zusätzliche Kosten entstehen. Ein Nachtragsangebot erhalten Sie bis Datum. Bis zu Ihrer Freigabe führen wir diese Arbeiten nicht aus.

Nachtragsangebot:

Nachtrag Nr. 1 zum Auftrag Nummer vom Datum

Auf Ihren Wunsch vom Datum bieten wir folgende zusätzliche Leistung an: Beschreibung mit Menge und Einheit. Die Mehrvergütung beträgt Betrag € netto zuzüglich Umsatzsteuer. Die übrigen Bedingungen des Hauptauftrags gelten unverändert. Bitte bestätigen Sie den Nachtrag schriftlich oder per E-Mail.

Bestätigung einer mündlichen Anordnung:

Wie heute vor Ort besprochen, führen wir auf Ihre Anweisung Leistung aus. Diese Leistung ist nicht Teil des ursprünglichen Auftrags und wird gesondert nach Aufwand bzw. gemäß Nachtragsangebot abgerechnet. Sollte das nicht Ihrem Verständnis entsprechen, geben Sie uns bitte bis Datum Bescheid.

Typische Fehler

  • Erst ausführen, dann über Geld reden
  • Nachträge nur mündlich absprechen
  • Keinen Bezug zum Hauptauftrag herstellen
  • Kalkulation, die nicht zum ursprünglichen Angebot passt
  • Nachträge nicht nummerieren, sodass am Ende niemand mehr den Überblick hat

Häufige Fragen

Muss ich einen Nachtrag schriftlich machen?

Gesetzlich ist für den Nachtrag selbst keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine mündliche Absprache ist grundsätzlich wirksam, lässt sich aber im Streit kaum beweisen. Die Anordnung des Bestellers nach § 650b BGB muss in Textform erfolgen. Schriftlich oder per E-Mail zu arbeiten ist deshalb in jedem Fall die richtige Wahl.

Darf ich die Arbeit einstellen, bis der Nachtrag unterschrieben ist?

Das ist riskant. Ein pauschales Recht zur Arbeitseinstellung gibt es nicht, und wer ohne triftigen Grund die Baustelle verlässt, riskiert Schadensersatz oder eine Kündigung. Bei hartnäckig verweigerter Vergütung kann ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen. Das sollte aber vorher rechtlich geprüft werden.

Was passiert, wenn ich eine Zusatzleistung ohne Auftrag ausführe?

Bei VOB/B-Verträgen wird sie nach § 2 Abs. 8 grundsätzlich nicht vergütet. Ausnahmen gelten, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt oder wenn sie notwendig war, seinem mutmaßlichen Willen entsprach und ihm unverzüglich angezeigt wurde. Beim BGB-Vertrag ist die Lage ähnlich unsicher. Vorher klären ist immer günstiger.

Wie kalkuliere ich den Preis für einen Nachtrag?

Bei VOB/B-Verträgen orientiert sich der neue Preis an der Kalkulation des Hauptauftrags. Beim BGB-Bauvertrag gilt nach § 650c BGB: tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Du kannst auch auf eine hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen. Eine nachvollziehbare Kalkulation hilft in beiden Fällen.

Stand: 27.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall wende dich an deine Steuerberatung oder Handwerkskammer.