- Das Aufmaß ermittelt die tatsächlich ausgeführten Mengen und ist die Grundlage jeder Abrechnung nach Einheitspreisen.
- Ist die VOB/B vereinbart, gelten für die Mengenermittlung die Abrechnungsregeln der jeweiligen DIN-Norm aus der VOB/C, Abschnitt 5.
- Ohne vereinbarte VOB zählt, was im Vertrag steht. Bei Privatkunden solltest du die Aufmaßregeln deshalb ausdrücklich vereinbaren.
- Ein gemeinsames Aufmaß mit dem Auftraggeber verhindert späteren Streit, besonders bei Leistungen, die später verdeckt sind.
Inhalt dieses Ratgebers
Was ist ein Aufmaß?
Beim Aufmaß misst du nach, was du tatsächlich gebaut, verlegt, gestrichen oder installiert hast. Das Ergebnis sind Mengen in Metern, Quadratmetern, Kubikmetern oder Stück, jeweils passend zu den Positionen im Angebot oder Leistungsverzeichnis.
Wichtig ist das vor allem beim Einheitspreisvertrag. Dort steht im Angebot ein Preis pro Einheit, zum Beispiel 48 € pro Quadratmeter Fliesen. Die Rechnung ergibt sich erst aus der tatsächlichen Menge. Beim Pauschalpreis brauchst du das Aufmaß dagegen nur, wenn sich der Leistungsumfang ändert oder du nachkalkulieren willst.
Man unterscheidet grob drei Arten:
- Aufmaß vor Angebot: Du misst den Bestand, um überhaupt kalkulieren zu können.
- Aufmaß während der Ausführung: Für Abschlagsrechnungen und für Leistungen, die später nicht mehr sichtbar sind, etwa Leitungen im Estrich.
- Schlussaufmaß: Die vollständige Mengenermittlung für die Schlussrechnung.
Was gehört in ein Aufmaßblatt?
Ein Aufmaß muss so aufgebaut sein, dass ein Dritter es ohne Rückfrage nachvollziehen kann. Das ist der Kern der Prüffähigkeit. Diese Angaben gehören hinein:
- Bauvorhaben, Auftraggeber und Datum
- Name der Person, die gemessen hat, bei gemeinsamem Aufmaß beide Seiten
- Positionsnummer aus Angebot oder Leistungsverzeichnis
- Ort der Leistung, zum Beispiel „EG, Bad, Wand Nord“
- Einzelmaße und der Rechenweg, nicht nur das Ergebnis
- Abzüge und Übermessungen, jeweils nachvollziehbar aufgeführt
- Summe je Position in der Einheit des Angebots
- Bei Bedarf eine Skizze oder ein Plan mit Bezug auf die Maße
| Pos. | Ort | Rechenweg | Menge |
|---|---|---|---|
| 3.2 Wandfliesen | EG Bad, Wand Nord | 3,20 m × 2,50 m | 8,00 m² |
| 3.2 Wandfliesen | EG Bad, Wand Nord, Abzug Fenster | −(1,00 m × 1,20 m) | −1,20 m² |
| 3.2 Wandfliesen | EG Bad, Wand Ost | 2,10 m × 2,50 m | 5,25 m² |
| Summe Pos. 3.2 | 12,05 m² | ||
Abrechnungsregeln der VOB/C in Grundzügen
Die VOB/C besteht aus den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), das sind DIN-Normen für die einzelnen Gewerke. Die DIN 18299 gilt allgemein, dazu kommen Fachnormen wie DIN 18352 für Fliesen- und Plattenarbeiten oder DIN 18363 für Maler- und Lackierarbeiten. In jeder Norm regelt der Abschnitt 5 „Abrechnung“, wie gemessen wird.
Die wichtigsten Grundsätze:
- Gemessen wird nach Zeichnung oder nach tatsächlichem Maß. Liegen Zeichnungen vor, die der Ausführung entsprechen, sind deren Maße maßgeblich. Sonst wird am Bauwerk gemessen.
- Bezugsflächen sind festgelegt. Die Norm bestimmt, ob etwa bis zur Rohbaukante oder bis zur fertigen Oberfläche gemessen wird.
- Kleine Öffnungen werden übermessen. Aussparungen bis zu einer bestimmten Größe werden nicht abgezogen. Die Grenze ist je Gewerk unterschiedlich. Im Malergewerk werden Öffnungen in Wandflächen zum Beispiel bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² übermessen, bei Fliesenarbeiten liegt die Grenze deutlich niedriger.
- Zulagen und Nebenleistungen. Was als Nebenleistung gilt, ist ohne eigene Position mit dem Einheitspreis abgegolten. Besondere Leistungen werden gesondert vergütet, wenn sie vereinbart sind.
Die VOB/C gilt nur, wenn die VOB vereinbart ist. Bei Aufträgen von Firmen und öffentlichen Auftraggebern ist das üblich. Bei Privatkunden ist die Vereinbarung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ohne Vereinbarung gilt grundsätzlich das tatsächliche Maß, also mit Abzug jeder Öffnung. Wer nach VOB-Regeln abrechnen will, sollte das im Angebot klar schreiben, zum Beispiel: „Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß gemäß den Abrechnungsregeln der DIN 18363.“
Gemeinsames Aufmaß
Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sollen die für die Abrechnung nötigen Feststellungen möglichst gemeinsam getroffen werden. Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten schwer feststellbar sind, lässt du rechtzeitig gemeinsam aufnehmen. Das betrifft zum Beispiel Dämmung hinter Verkleidungen, Leitungen unter Estrich oder Abdichtungen.
So läuft es in der Praxis ab:
- Termin für das Aufmaß schriftlich vorschlagen, am besten per E-Mail mit Datum und Uhrzeit.
- Gemeinsam messen, Ergebnis im Aufmaßblatt festhalten.
- Beide Seiten unterschreiben, bei Einwänden diese direkt vermerken.
- Kommt der Auftraggeber nicht, allein messen und das Ergebnis mit Fotos dokumentieren.
Ein unterschriebenes gemeinsames Aufmaß ist schwer anzugreifen. Spätere Einwände gegen die Mengen bleiben dann meist auf echte Irrtümer beschränkt.
Digital oder auf Papier?
Das klassische Aufmaß mit Zollstock, Klemmbrett und Aufmaßblock funktioniert. Es hat aber Schwächen: Zahlen werden abends abgetippt, Zettel gehen verloren, und Rechenfehler fallen erst beim Kunden auf.
| Papier | Digital | |
|---|---|---|
| Anschaffung | fast kostenlos | Laser, Tablet oder App, teils mit Abo |
| Rechenfehler | möglich, händisch nachrechnen | Formeln rechnen automatisch |
| Übertrag in die Rechnung | abtippen | oft direkte Übernahme in die Handwerkersoftware |
| Fotos und Skizzen | getrennt, schwer zuzuordnen | direkt an der Position |
| Austausch mit Auftraggebern | Kopie oder Scan | Datei, bei größeren Bauvorhaben auch im GAEB-Format |
Für größere Auftraggeber und öffentliche Bauherren ist der Austausch im GAEB-Format üblich. Für die Mengenermittlung gibt es dort eine eigene Datenart. Ob sich das für dich lohnt, hängt von deinen Kunden ab. Für einen Betrieb mit überwiegend Privatkunden reichen meist ein Laser-Entfernungsmesser und eine Tabelle oder die Aufmaßfunktion der vorhandenen Software.
Typische Fehler beim Aufmaß
- Kein Bezug zur Position. Mengen ohne Positionsnummer lassen sich nicht zuordnen, die Rechnung ist dann nicht prüffähig.
- Nur Endsummen. Ohne Einzelmaße und Rechenweg kann niemand nachprüfen, und genau dann wird gekürzt.
- Verdeckte Leistungen vergessen. Was unter Estrich oder hinter Gipskarton verschwindet, muss vorher gemessen und fotografiert werden.
- Falsche Regeln angewendet. Übermessen nach VOB/C ohne vereinbarte VOB führt schnell zu Streit mit Privatkunden.
- Mehrmengen nicht angesprochen. Wird deutlich mehr gebraucht als ausgeschrieben, sollte der Kunde das früh erfahren. Bei großen Abweichungen kann sich nach § 2 Abs. 3 VOB/B auch der Einheitspreis ändern.
- Zusatzleistungen im Aufmaß versteckt. Was nicht beauftragt war, gehört in einen eigenen Nachtrag, nicht still ins Schlussaufmaß.
Häufige Fragen
Muss ich immer ein Aufmaß machen?
Nein. Bei einem Pauschalpreis wird nicht nach Mengen abgerechnet, ein Aufmaß ist dann nur für Nachträge oder deine eigene Nachkalkulation nötig. Bei einem Einheitspreisvertrag ist das Aufmaß dagegen die Grundlage der Rechnung, ohne nachvollziehbare Mengen ist die Rechnung nicht prüffähig.
Gelten die VOB/C-Regeln auch bei Privatkunden?
Nur wenn sie wirksam vereinbart sind. Gegenüber Verbrauchern muss der Text der VOB in der Regel ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden. Ohne Vereinbarung wird grundsätzlich die tatsächlich ausgeführte Menge abgerechnet. Einfacher ist es, die Aufmaßregeln im Angebot kurz in eigenen Worten zu beschreiben.
Was bedeutet „übermessen“?
Übermessen heißt, dass eine kleine Öffnung oder Aussparung nicht von der Fläche abgezogen wird. Du rechnest also so, als wäre die Fläche durchgehend. Ab welcher Größe abgezogen wird, legt die jeweilige Fachnorm der VOB/C fest.
Der Kunde erkennt mein Aufmaß nicht an. Was nun?
Zuerst gemeinsam nachmessen, solange das noch möglich ist. Hat der Auftraggeber ein gemeinsames Aufmaß unterschrieben, ist er daran grundsätzlich gebunden. Ist die Leistung bereits verdeckt, helfen Fotos mit Maßband, Skizzen und Einträge im Bautagebuch als Beweis.
Stand: 27.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall wende dich an deine Steuerberatung oder Handwerkskammer.

