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Rechnung & Steuern

Handwerkerbonus nach § 35a EStG: Was Kunden absetzen können und was auf die Rechnung gehört

Viele Privatkunden fragen nach, ob sie die Rechnung „von der Steuer absetzen“ können. Gemeint ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Für dich als Betrieb ist sie ein Verkaufsargument, aber nur, wenn die Rechnung stimmt. Hier steht, was gilt und worauf du achten musst.

Aktualisiert am 8 Min. LesezeitRedaktion Handwerk Ratgeber
Das Wichtigste in Kürze
  • Privatkunden können 20 % der Arbeitskosten direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr.
  • Die Grenze ist bei Arbeitskosten von 6.000 € im Jahr erreicht, gezählt wird pro Haushalt.
  • Begünstigt sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten samt Umsatzsteuer, Material dagegen nicht.
  • Der Kunde braucht eine Rechnung und muss unbar auf dein Konto zahlen. Barzahlung schließt die Ermäßigung aus.
Inhalt dieses Ratgebers
  1. Was ist der Handwerkerbonus?
  2. Welche Leistungen sind begünstigt?
  3. Was zählt, was nicht?
  4. So gehört es auf die Rechnung
  5. Unbare Zahlung ist Pflicht
  6. Wann der Bonus nicht gilt
  7. Abgrenzung zu § 35c EStG
  8. Der Bonus als Verkaufsargument
  9. Häufige Fragen

Was ist der Handwerkerbonus?

§ 35a Abs. 3 EStG erlaubt Privatpersonen, einen Teil der Kosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Das ist keine Minderung des Einkommens, sondern ein Abzug von der Steuerschuld selbst. Das macht die Regel für Kunden attraktiv.

RegelWert
Steuerermäßigung20 % der begünstigten Arbeitskosten
Höchstbetrag pro Jahr und Haushalt1.200 €
Arbeitskosten, bei denen die Grenze erreicht ist6.000 €
Maßgeblicher ZeitpunktJahr der Zahlung, nicht der Rechnung

Beispiel: Ein Kunde lässt sein Bad renovieren. Die Rechnung beträgt 9.000 € brutto, davon 4.000 € für Arbeits- und Fahrtkosten. Der Kunde kann 20 % von 4.000 €, also 800 €, von seiner Steuer abziehen, sofern er im selben Jahr nicht schon andere Handwerkerleistungen angesetzt hat.

Zahlungsjahr zähltMaßgeblich ist, wann der Kunde zahlt. Bei größeren Aufträgen kann es für ihn sinnvoll sein, Abschläge auf zwei Kalenderjahre zu verteilen, um den Höchstbetrag zweimal zu nutzen. Das ist seine Entscheidung, du kannst es aber als Service erwähnen.

Welche Leistungen sind begünstigt?

Begünstigt sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in einem Haushalt des Kunden. Der Haushalt muss in der EU oder im EWR liegen. Auch Ferien- und Zweitwohnungen können dazugehören, wenn der Kunde sie selbst nutzt.

Typische Beispiele:

  • Reparatur und Wartung von Heizung, Sanitär- und Elektroanlagen
  • Maler-, Tapezier- und Bodenarbeiten
  • Austausch von Fenstern, Türen und Bodenbelägen
  • Arbeiten am Dach und an der Fassade
  • Modernisierung von Bad und Küche
  • Arbeiten im Garten und auf dem Grundstück, etwa Pflaster oder Zaun

Was zählt, was nicht?

BegünstigtNicht begünstigt
ArbeitslohnMaterial und Ersatzteile
Fahrt- und Anfahrtskostenreine Gutachten ohne handwerkliche Arbeit
Maschinen- und GerätekostenWaren, die du nur lieferst
Verbrauchsmittel in geringem UmfangLeistungen, die bar bezahlt wurden
die Umsatzsteuer auf diese PostenLeistungen, für die schon öffentliche Förderung fließt

Die Umsatzsteuer zählt mit, weil der Kunde sie tatsächlich bezahlt. Deshalb sollte der Hinweis auf der Rechnung den Bruttobetrag der Arbeitskosten nennen.

So gehört es auf die Rechnung

Damit der Kunde den Bonus nutzen kann, braucht er eine Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Zwei Wege sind üblich:

  1. Getrennte Positionen für Lohn, Fahrt und Material. Der Kunde kann die Summe selbst bilden.
  2. Ein Hinweis am Ende der Rechnung, der den Betrag nennt:

Im Rechnungsbetrag sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten in Höhe von 2.380,00 € brutto (davon 380,00 € Umsatzsteuer) enthalten. Diese können nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlung unbar auf unser Konto erfolgt.

Alle übrigen Pflichtangaben der Rechnung bleiben natürlich bestehen. Einen Überblick gibt unser Ratgeber zur Handwerkerrechnung.

Unbare Zahlung ist Pflicht

Das Gesetz verlangt, dass der Kunde auf das Konto des Leistungserbringers zahlt. Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung sind in Ordnung. Barzahlung ist es nicht, auch nicht gegen Quittung. Das Finanzamt prüft das über den Kontoauszug.

Barzahlung kostet den Kunden GeldNimmst du vor Ort Bargeld an, verliert der Kunde seinen Anspruch, und das fällt oft erst Monate später bei der Steuererklärung auf. Weise im Angebot und auf der Rechnung auf die Überweisung hin.

Wann der Bonus nicht gilt

  • Neubau: Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Die Finanzverwaltung sieht als Neubau alle Arbeiten bis zur Fertigstellung eines neuen Gebäudes an. Spätere Arbeiten am bewohnten Haus zählen dagegen.
  • Öffentliche Förderung: Für Maßnahmen, die mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden, etwa über KfW-Programme, gibt es für dieselbe Maßnahme keinen Handwerkerbonus. Das gilt nur für den geförderten Teil.
  • Betriebsausgaben und Werbungskosten: Wer die Kosten schon als Vermieter oder Unternehmer absetzt, bekommt nicht zusätzlich den Bonus.
  • Bereits ausgeschöpfter Höchstbetrag: Alles über 6.000 € Arbeitskosten im Jahr bleibt ohne Wirkung.

Abgrenzung zu § 35c EStG

Für energetische Sanierungen am selbst bewohnten Wohneigentum gibt es mit § 35c EStG eine eigene Steuerermäßigung. Sie gilt für Gebäude, die bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sind, etwa für Dämmung, neue Fenster oder den Heizungstausch. Anders als beim Handwerkerbonus zählen hier auch die Materialkosten. Die Ermäßigung verteilt sich über drei Jahre.

Der Kunde braucht dafür eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichem Muster. Für dieselbe Maßnahme kann er nur eine Förderung wählen: § 35c, § 35a oder eine öffentliche Förderung. Welche sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab und ist eine Frage für die Steuerberatung, nicht für den Handwerksbetrieb.

Der Bonus als Verkaufsargument

Viele Kunden kennen die Regel nur vage. Ein kurzer Satz im Angebot hilft ihnen und dir:

Hinweis: Die Arbeitskosten in Höhe von voraussichtlich 1.800 € brutto können Sie nach § 35a EStG zu 20 % von Ihrer Einkommensteuer abziehen, sofern Sie per Überweisung zahlen und den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft haben.

Versprich dabei keine bestimmte Steuerersparnis. Ob und in welcher Höhe sie greift, hängt von der Steuersituation des Kunden ab.

Häufige Fragen

Muss ich die Arbeitskosten auf der Rechnung getrennt ausweisen?

Für die Wirksamkeit der Rechnung ist das keine Pflicht. Der Kunde muss den Anteil aber gegenüber dem Finanzamt nachweisen können. Deshalb gehört er auf die Rechnung, entweder als eigene Positionen oder als Satz wie „Darin enthalten sind Arbeits- und Fahrtkosten von X € brutto“. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht auch ein prozentualer Anteil, wenn er nachvollziehbar ist.

Gilt der Handwerkerbonus auch für Mieter?

Ja. Mieter können ihren Anteil an begünstigten Handwerkerleistungen geltend machen, die über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden, etwa für Wartung oder Reparaturen im Haus. Voraussetzung ist, dass der Anteil in der Abrechnung ausgewiesen ist.

Zählt auch die Arbeit auf dem eigenen Grundstück, zum Beispiel am Gartenzaun?

Grundsätzlich ja, wenn die Arbeit im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird. Dazu gehören auch Garten und Grundstück. Bei Arbeiten außerhalb des Grundstücks, etwa am öffentlichen Gehweg, gibt es Einschränkungen, hier sollte der Kunde seine Steuerberatung fragen.

Was ist, wenn der Kunde bar zahlen will?

Dann verliert er die Steuerermäßigung. § 35a EStG verlangt ausdrücklich die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Weise den Kunden am besten schon im Angebot darauf hin.

Können Firmenkunden den Handwerkerbonus nutzen?

Nein. Die Ermäßigung gilt nur für Privathaushalte. Sind die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten, etwa bei einer vermieteten Wohnung, scheidet § 35a aus.

Stand: 27.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall wende dich an deine Steuerberatung oder Handwerkskammer.