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Rechnung & Steuern

E-Rechnungspflicht für Handwerker: Was gilt ab 2025, 2027 und 2028?

Seit 2025 verändert die E-Rechnung schrittweise, wie Betriebe untereinander abrechnen. Für die meisten Handwerksbetriebe ist das weniger dramatisch als befürchtet, aber ein paar Dinge solltest du rechtzeitig umstellen. Hier steht, was für dich gilt und in welcher Reihenfolge du vorgehst.

Aktualisiert am 7 Min. LesezeitRedaktion Handwerk Ratgeber
Das Wichtigste in Kürze
  • Empfangen musst du E-Rechnungen schon seit dem 01.01.2025. Ein normales E-Mail-Postfach reicht.
  • Ausstellen musst du sie an Firmenkunden ab 2027, wenn dein Vorjahresumsatz über 800.000 € liegt, sonst ab 2028.
  • Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen, ebenso Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Kleinunternehmer beim Ausstellen.
  • Eine PDF-Datei ist keine E-Rechnung. Nötig ist ein strukturiertes Format wie XRechnung oder ZUGFeRD.
Inhalt dieses Ratgebers
  1. Der Zeitplan auf einen Blick
  2. Wann bist du betroffen und wann nicht?
  3. XRechnung oder ZUGFeRD?
  4. Checkliste für deinen Betrieb
  5. Häufige Fragen

Der Zeitplan auf einen Blick

AbWas giltWen betrifft es
01.01.2025E-Rechnungen empfangen könnenAlle Betriebe, auch Kleinunternehmer
01.01.2027E-Rechnungen an Firmenkunden ausstellenBetriebe mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
01.01.2028E-Rechnungen an Firmenkunden ausstellenAlle übrigen Betriebe

Bis zum Ende der jeweiligen Übergangszeit darfst du an Firmenkunden weiter Papierrechnungen oder, mit deren Zustimmung, PDF-Rechnungen verschicken.

Wann bist du betroffen und wann nicht?

Die Pflicht gilt nur für Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland (B2B). Für einen typischen Handwerksbetrieb heißt das:

  • Betroffen: Rechnungen an Hausverwaltungen, Bauträger, Generalunternehmer, andere Handwerksbetriebe, Gewerbekunden, Vermieter mit gewerblicher Vermietung.
  • Nicht betroffen: Rechnungen an Privatkunden, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen nicht ausstellen, aber empfangen können.
Hausverwaltungen im BlickViele Handwerksbetriebe arbeiten regelmäßig für Hausverwaltungen. Die stellen ihre Buchhaltung gerade um und fragen zunehmend schon vor 2027 nach E-Rechnungen. Wer früh umstellt, ist dort im Vorteil.

XRechnung oder ZUGFeRD?

FormatWas es istFür wen praktisch
XRechnungReine XML-Datei, für Menschen ohne Programm nicht lesbarÖffentliche Auftraggeber, große Firmenkunden
ZUGFeRD (ab 2.0.1)PDF mit eingebetteter XML-Datei, sieht aus wie eine normale RechnungDie meisten Handwerksbetriebe, weil Kunde und Maschine sie lesen können

Wichtig: ZUGFeRD in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL erfüllt die Anforderungen nicht. Gängige Rechnungsprogramme wählen das richtige Profil automatisch.

Checkliste für deinen Betrieb

  1. Empfang klären: Eine feste E-Mail-Adresse für Rechnungen einrichten, z. B. rechnung@deinbetrieb.de, und Lieferanten mitteilen.
  2. Aufbewahrung regeln: Eingehende E-Rechnungen als Originaldatei revisionssicher speichern, am einfachsten direkt im Buchhaltungsprogramm.
  3. Programm prüfen: Kann dein Rechnungsprogramm XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen? Lexoffice, sevDesk und die meisten Handwerkerprogramme können das.
  4. Kundenstamm durchgehen: Welche Kunden sind Firmen? Bei denen die Umstellung ansprechen.
  5. Steuerberatung einbinden: Klären, wie Belege künftig übergeben werden, etwa per DATEV-Schnittstelle.

Häufige Fragen

Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Seit 2025 gilt nur ein strukturiertes Format als E-Rechnung, das sich maschinell auslesen lässt, also XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Ein normales PDF ist eine „sonstige elektronische Rechnung“ und nur noch in der Übergangszeit erlaubt.

Brauche ich ein spezielles Programm zum Empfangen?

Nicht unbedingt. Du musst E-Rechnungen entgegennehmen können, ein E-Mail-Postfach genügt. Zum Lesen der XML-Datei brauchst du einen Viewer, den viele Buchhaltungsprogramme mitbringen. Wichtig ist, die Originaldatei revisionssicher aufzubewahren.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen sind Buchungsbelege und müssen acht Jahre aufbewahrt werden. Bei E-Rechnungen ist die elektronische Originaldatei maßgeblich, ein Ausdruck reicht nicht.

Was ist mit Rechnungen an Privatkunden?

Für Rechnungen an Privatkunden ändert sich nichts. Papier und PDF bleiben erlaubt.

Ich bin Kleinunternehmer. Was muss ich tun?

Als Kleinunternehmer musst du keine E-Rechnungen ausstellen. Empfangen musst du sie aber, wenn dir andere Betriebe welche schicken.

Stand: 27.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall wende dich an deine Steuerberatung oder Handwerkskammer.